Satzung des Vereins „Freunde und Förderer des Waldlabors Werl e.V.“ vom 21.03.2019
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer des Waldlabors Werl e.V.“. Sitz des Vereins ist Werl. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der umweltpädagogischen Erziehung und Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Errichtung eines außerschulischen Lernortes im Stadtwald Werl.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 52 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Auf Antrag werden in angemessenem Rahmen Aufwandsentschädigungen gezahlt. Über die Anträge entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
(2) Die Nutzung des Waldlabors setzt die Mitgliedschaft voraus. Ausnahmen sind durch den Vorstand zu genehmigen.
(3) Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
Die ganze Satzung können Sie als PDF hier herunterladen.